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Falsches Blinken des Vorfahrtsberechtigten

Der Anscheinsbeweis der schuldhaften Vorfahrtsverletzung kann nur in Ausnahmefällen widerlegt werden.

Ein irrtümliches oder verfrühtes Setzen des Blinkers durch den Vorfahrtsberechtigten erschüttert den Anscheinsbeweis in der Regel nicht. Um eine geteilte Haftung annehmen zu können, muss der Verletzer der Vorfahrt weitere Anhaltspunkte nachweisen können, die die Abbiegeabsicht des Vorfahrtsberechtigten nahelegen. Nur das fälschlicherweise erfolgte Blinken reicht nicht aus.
 
AG Frankenthal, Urteil AG Frankenthal 3a C 308 16 vom 24.11.2016
Normen: § 7 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG, § 8 StVO, § 823 Abs 1 BGB, § 115 Abs 1 VVG
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