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AG Dortmund zur Erzwingungshaft

Zu beachten ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Im vorliegenden Fall wird gegen den Betroffenen eine Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit vollstreckt. Laut Bußgeldbescheid beläuft sich die Geldbuße auf 15 Euro (bei hierin zusätzlich enthaltenen Verfahrenskosten von 28,50 Euro). Die Gesamtforderung hat sich aber durch Mahngebühren, Zustellungskosten und Pfändungsgebühr auf ca. 76 Euro erhöht. Das Amtsgericht Dortmund kam zu der Überzeugung, dass zwar die Voraussetzungen einer Erzwingungshaftanordnung vorliegen, allerdings auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müsse. Dabei ermögliche grundsätzlich auch eine niedrige Geldbuße in Höhe von 15 Euro eine Erzwingungshaftanordnung. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei es jedoch geboten, zunächst die Maßnahmen mit geringerer Eingriffsintensität auszuschöpfen. In diesem Fall wäre dies die Einleitung eines Verfahrens zur Abgabe einer Vermögensauskunft des Betroffenen. Aufgrund der Höhe der Gesamtforderung sah die Behörde diese Maßnahme jedoch bereits als unverhältnismäßig an. Die Anordnung einer Erzwingungshaft müsse daher erst recht unverhältnismäßig sein.
 
AG Dortmund, Urteil AG Dortmund 729 OWi 19 17 b vom 23.02.2017
Normen: OWiG § 96
[bns]
 

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