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OLG Saarbrücken zur Unfallmanipulation

Bei Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation ist deren Werthaltigkeit in der Gesamtschau entscheidend.

Grundsätzlich spricht es für eine Unfallmanipulation, wenn auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet wird. Umgekehrt steht das Rufen der Polizei der Annahme einer Unfallmanipulation jedoch nicht entgegen. Es ist gut denkbar, dass bewusst die Polizei alarmiert wird, um nichts auf einen gestellten Unfall hindeuten zu lassen. Eine Unfallmanipulation lässt sich auch bei Hinzuziehung der Polizei leicht kaschieren, da diese stark auf die Aussagen der Beteiligten angewiesen ist.

Die Tatsache, dass ein Unfall an einem belebten Ort stattfindet, steht der Annahme eines gestellten Unfalls ebenfalls nicht entgegen. Auch hier ist es nicht fernliegend, dass die Beteiligten bewusst ein bekanntes Indiz für eine Unfallmanipulation vermeiden wollten.

Wenn eine vor dem Unfall bereits bestehende gute Bekanntschaft oder Freundschaft der Beteiligten verschwiegen wird, gilt dies als ein besonders werthaltiges Indiz für die Manipulation des Unfalls. Schließlich hätten die Beteiligten eines unfreiwilligen Verkehrsunfalls im Normalfall keinen Grund dazu, ihre bereits bestehende Freundschaft oder Bekanntschaft zu verheimlichen.
 
OLG Saarbrücken, Urteil OLG Saarbruecken 4 U 96 15 vom 28.04.2016
Normen: § 286 ZPO
[bns]
 

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