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Kein Mitverschulden bei Nichttragen von Schutzbekleidung auf Leichtkraftrad

Bei einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrer eines Kfz und dem Fahrer eines Leichtkraftrades ist dem Fahrer des Leichtkraftrades keine Mitverschulden anzurechnen, wenn er bei einer innerörtlichen Fahrt keine Schutzkleidung trägt.


Grundsätzlich beurteilt sich die Haftungsquote bei einem Unfall zwischen zwei Kfz danach, wie hoch ein Verursachungsbeitrag des einen Unfallverursachers im Vergleich zu dem Verursachungsbeitrag des anderen Unfallverursachers anzusetzen ist.

Stellt ein Unfallereignis für einen Unfallbeteiligten jedoch ein unabwendbares Ereignis dar, so beurteilt sich der Mitverschuldenseinwand gegenüber dem Nichthaftenden, wie gegenüber einem Fußgänger oder Radfahrer. Danach ist das Verschulden desjenigen zu betrachten, für den der Unfall eine Unabwendbares Ereignis darstellte.
 
Landgericht Heidelberg, Urteil LG Heidelberg 2 O 203 13 vom 13.03.2014
Normen: StVG §§ 7, 9; BGB § 254
[bns]
 

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