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Kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen auf der Autobahn und vorhergehenden Spurwechsel

Ereignet sich auf einer Autobahn ein Auffahrunfall in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem kurz vorher stattfindenden Spurwechsel des Vorausfahrenden, so kann in der Regel kein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden angenommen werden.


Die Annahme eines Anscheinsbeweises setzt voraus, dass Geschehensabläufe vorliegen, für die nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung des Verkehrsunfalls typisch ist, wobei es sich aufdrängt, dass ein Unfallbeteiligter seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat.
Es reicht für einen Anscheinsbeweis jedoch nicht aus, wenn weitere Umstände zu dem Unfallereignis hinzutreten, die solche Besonderheiten aufweisen, dass eine Typitität der Fallgestalltung nicht mehr vorliegt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 177 10 vom 13.12.2011
Normen: StVG §§ 7 I, 17 I, 18 I, III; StVO §§ 4 I, 17 V; ZPO § 286
[bns]
 

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