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Instandsetzung eines Fahrzeugs bei Unterschreiten der 130 % Grenze aufgrund einer Rabattgewährung

Übersteigen die Reparaturkosten eines Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um mehr als 30 %, so gilt die Instandsetzung des Fahrzeugs als wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger lediglich die Kosten für eine Wiederbeschaffung verlangen.


Gelingt es jedoch dem Geschädigten eine fachgerechte Reparatur durchführen zu lassen, deren Kosten knapp unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, so soll dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots die Abrechnung der konkret angefallenen Kosten nicht verwehrt werden.Der Ersatz der Raparaturkosten setzt allerdings voraus, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird, den Vorgaben des Gutachters entspricht und nicht wirtschaftlich unvernünftig ist.

Gelingt es dem Geschädigten die Kosten der Reparatur nur aufgrund einer Rabattgewährung unter der 130 % Grenze zu halten, so müssen die konkreten Umstände aufgezeigt werden, auf welche die Gewährung des Nachlasses zurüchzuführen ist. Ohne Aufklärung dieser Umstände ist eine Wirtschaftlichkeit der Reparatur nicht anzunehmen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 79 10 vom 08.02.2011
Normen: BGB § 249
[bns]
 

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