BGH verneint Mietminderung und Sanierungspflicht bei drohender Schimmelpilzbildung

Der Bundesgerichtshof bleibt der bisherigen Rechtsprechung treu.

Der Bundesgerichtshof nahm zu der Frage Stellung, ob Mieter bei drohender Schimmelpilzbildung die Miete mindern und die Sanierung der Wohnung verlangen können. Das oberste Gericht kam zu der Überzeugung, dass die bloße Gefahr der Entstehung derartiger Schäden durch Wärmebrücken in den Außenwänden keinen Mangel darstelle. Schließlich könnte der Mieter durch regelmäßiges Lüften in einem zumutbaren Umfang die Entstehung von Feuchtigkeitsschäden verhindern.

Eine Mietkürzung sei demnach bei der bloßen Gefahr einer Schimmelpilzbildung nicht möglich. Auch die Sanierung der Wohnung könne der Mieter nicht verlangen. Erst wenn tatsächlich Schäden entstanden sind, sind derartige Ansprüche denkbar. Mit dieser Entscheidung hält der Bundesgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
 
BGH, Urteil BGH VIII ZR 271 17 vom 05.12.2018
Normen: §§ 536 Abs. 1, 535 Abs. 1 S. 2 BGB
[bns]
 

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