Mieter ist nicht verpflichtet Risse an der Zimmerdecke zu beseitigen
Schönheitsreparaturen sind rein dekorative Arbeiten, die an einer vermieteten Wohnung oder einem vermieteten Geschäftsraum zur Verbesserung des Aussehens des Raumes und zur Behebung von oberflächlichen Schäden vorgenommen werden.
Schönheitsreparaturen umfassen danach nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen."
Entstehen während des laufenden Mietverhältnisses Risse an der Zimmerdecke, so ist der Mieter nicht zu Beseitigung dieser Risse unter dem Gesichtspunkt der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Danach handelt es sich bei Rissen in der Wohnungsdecke nicht mehr um kleinere Schönheitsreparaturen, die durch das Bewohnen der Wohnung entstehen und notwendige Folge des Zeitablaufs sind, sondern um größere Substanzschäden. Zur Beseitigung größerer Substanzschäden ist jedoch der Vermieter verpflichtet, da es sich um einen Mangel der Mietsache handelt.
Weigert sich ein Mieter bei der Beseitigung kleinerer Bagatellmängel mitzuwirken bzw. zu kooperieren, so kann der Vermieter dieses Verhalten nicht zum Anlass nehmen, dem Mieter dieaußerordentliche oder ordentliche Kündigung auszusprechen. Dies gilt erst Recht bei einem langen und beanstandungsfreien Mietverhältnis, da einer solchen mangelnden Kooperation des Mieters bei der Abwägung aller Interessen und Umstände des Einzelfalls nicht das für eine Kündigung erforderliche Gewicht zukommt.
Entstehen während des laufenden Mietverhältnisses Risse an der Zimmerdecke, so ist der Mieter nicht zu Beseitigung dieser Risse unter dem Gesichtspunkt der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Danach handelt es sich bei Rissen in der Wohnungsdecke nicht mehr um kleinere Schönheitsreparaturen, die durch das Bewohnen der Wohnung entstehen und notwendige Folge des Zeitablaufs sind, sondern um größere Substanzschäden. Zur Beseitigung größerer Substanzschäden ist jedoch der Vermieter verpflichtet, da es sich um einen Mangel der Mietsache handelt.
Weigert sich ein Mieter bei der Beseitigung kleinerer Bagatellmängel mitzuwirken bzw. zu kooperieren, so kann der Vermieter dieses Verhalten nicht zum Anlass nehmen, dem Mieter dieaußerordentliche oder ordentliche Kündigung auszusprechen. Dies gilt erst Recht bei einem langen und beanstandungsfreien Mietverhältnis, da einer solchen mangelnden Kooperation des Mieters bei der Abwägung aller Interessen und Umstände des Einzelfalls nicht das für eine Kündigung erforderliche Gewicht zukommt.
Landgericht Berlin, Urteil LG Berlin 67 S 20 17 vom 07.02.2017
Normen: BGB §§ 535, 543, 573