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Bei einer Eigenbedarfskündigung muss das Gericht allen vom Mieter vorgetragenen Zweifeln nachgehen

Äußert der Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters in einem Prozess Zweifel daran, dass der Vermieter den Wohnraum tatsächlich zu eigenen Zwecken benötigt, so muss das Gericht sämtlichen vom Mieter vorgetragenen Zweifeln nachgehen.

Geht das Gericht den geäußerten Zweifeln nicht nach, verletzt es das Gebot des rechtlichen Gehörs.

Insbesondere muss das Gericht den Behauptungen nachgehen, dass der Vermieter das Mietobjekt nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung zum Verkauf anbietet und dafür Zeugen, wie z.B. ein Makler, benannt werden können. Auch liegen ernsthafte Zweifel vor, wenn ein Parkettleger vom Vermieter beauftragt wird, der gegenüber Dritten zu erkennen gibt, dass das Mietobjekt verkauft werden soll.
Hierbei handelt es sich um Fragen, die von zentraler Bedeutung für das Verfahren sind und denen das Gericht nachgehen muss, mithin verdienen vorgeschobene Kündigungen keinen Schutz.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 338 09 vom 16.03.2011
Normen: BGB § 573
[bns]
 

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