Betroffener in einer Unterbringungssache ist immer anzuhören
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.
Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.
Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 291 20 vom 02.12.2020