Kein Anspruch auf eine Großelternschaft
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass es kein Recht auf eine Großelternschaft gibt.
In dem entschiedenen Fall, klagte die Mutter von Claude Lanzmann ein, dass das Sperma ihres verstorbenen Sohnes in eine Einrichtung überführt wird, die in der Lage ist, medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Leihmutterschaft zu arrangieren. Hintergrund war, dass der Sohn der klagenden Mutter infolge einer Krebserkrankung verstorben war. Als er von seiner Erkrankung erfuhr, gab er eine Spermaprobe ab und ließ diese in einer französischen Klinik einlagern. Kurz vor seinem Tod äußerte der Sohn, unbedingt Vater werden zu wollen. Eine Frau an seiner Seite hatte er jedoch nicht. Nach dem Tod des Sohnes verklagte die Mutter die Klinik darauf, die Spermaprobe herauszugeben, um diese in die USA oder nach Israel verbringen zu können. Dort gebe es Kliniken, die Spermaproben auch freigeben und einsetzen, um eine Leihmutter künstlich zu befruchten. Die Klinik verweigerte jedoch die Herausgabe. Zu Recht, wie jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied. Demnach sei es jedem selbst überlassen, wie und wann er Vater oder Mutter werde. Nach dem Tod wird eine vermeintliche Rechtsposition nicht weitervererbt. Zudem gebe es auch keinen Anspruch darauf, Großeltern werden zu dürfen.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil EGMR Beschwerde Nr 23038 19 vom 07.01.2020