Verfassungsbeschwerde zum Pflichtteilsrecht

Die Verfassungsbeschwerde einer Ehefrau gegen § 2325 Abs.

3 S. 3 BGB blieb erfolglos. Die Verfassungsbeschwerde einer Ehefrau gab dem Bundesverfassungsgericht Anlass über die Verfassungsmäßigkeit von § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB zu entscheiden. Nach dieser Norm werden Schenkungen unter Ehegatten im Gegensatz zu anderen Schenkungen auch noch nach über zehn Jahren für Pflichtteilsergänzungsansprüche relevant. Diese Regelung sah die Ehefrau als ungerecht an.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück, da für die lediglich für Verheiratete geltende Regelung einleuchtende Sachgründe vorliegen. Der schenkende Ehegatte profitiere längerfristig zumindest mittelbar von dem verschenkten Vermögensgegenstand. Zudem führe der Zugewinnausgleich unter Eheleuten nach Beendigung der Ehe dazu, dass der verschenkte Vermögensgegenstand nicht komplett aus dem Vermögen des Schenkers verschwinde.
 
BVerfG, Urteil BVerfG 1 BvR 1511 14 vom 26.11.2018
Normen: § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB
[bns]
 

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