Zulässige Altersgrenzenbestimmung in Betriebsvereinbarung
Wird in einer Betriebsvereinbarung eine Altersgrenze geregelt, wonach das Arbeitsverhältnis endet, wenn die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht ist, so ist eine solche Altersgrenzenregelung wirksam.
Demnach dürfen Altersgrenzen in einer Gesamtbetriebsvereinbarung festgelegt werden. Solche Regelungen verstoßen nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
Der Wirksamkeit einer Altersgrenzenbestimmung steht es nicht entgegen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einstellungsmitteilung unterzeichnen, wonach das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Bei einer solchen Einstellungsmitteilung handelt es sich nicht um eine einzelvertragliche Absprache.
Der Wirksamkeit einer Altersgrenzenbestimmung steht es nicht entgegen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einstellungsmitteilung unterzeichnen, wonach das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Bei einer solchen Einstellungsmitteilung handelt es sich nicht um eine einzelvertragliche Absprache.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 AZR 417 12 vom 05.03.2013
Normen: BetrVG § 75 I